Satzung SAMSPEL e.V. – 95 VR 14396 Nz / St. Nr. 27/677/56470 mit eingearbeiteten Änderungen – aktuell

§ 1 NAMESITZGESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen SAMSPEL nach seiner Eintragung ins Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz e.V. Der Ort ist der Kinderkunstladen ?Die bunte Spinne?, Neue Schönholzer Straße 17b in 13187 Berlin, FON 030/4857258. Gründung am 6. 10. 1993.

§ 2 ZWECK UND AUFGABE

Der Zweck des Vereins ist die gemeinsame Organisation und Förderung kreativer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und des sinnvollen kreativen Umgangs miteinander. Seine Aufgabe ist ausschließlich und unmittelbar die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zielstellung ist sinnvolle freie und offene Gestaltung des Umfeldes im kreativen Miteinander und Entwicklung einer multikulturellen Streitkultur.
Der Zweck soll erreicht werden:

a) durch Angebot einer offenen Spiel- und Schaffensszene für Vorschul- und Schulkinder und Jugendliche im Kinderkunstladen (s.o.) durch:
BILDHAUEREIMALEREIMUSIKTANZTÖPFERNKERAMIKTHEATERPUPPENSPIEL ? PERFORMANCE
b) darüber hinaus und als Grundlage Ermöglichen eigenständigen kreativen Arbeitens der einzelnen Mitglieder auf den verschiedenen Gebieten (s.o.) c)Ausstellungen, Lesungen, Filmvorführungen und Konzerte organisieren und vorführen
d)Die kooperative Zusammenarbeit vor Ort in afrikanischen Ländern mit Projekten der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche von Nichtregierungsorganisationen findet statt.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut, doch weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit werden: Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie juristische Personen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Begründung. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung aufzurufen. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugeführt werden. Juristische Personen werden in allen Vereinsangelegenheiten nur durch eine dem Vorstand zu benennende Person vertreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der Beschluss zum Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Ein Mitglied, das gleich aus welchem Grunde dem Verein nicht mehr angehört, hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 VORSTAND

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: DER VORSITZENDEDER STELLVERTRETENDE VORSITZENDE / SCHRIFTFÜHRER UND DER SCHATZMEISTER.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zur vollzogenen nächsten Wahl. Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer findet innerhalb der nächsten sechs Monate eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach den Bestimmungen der Hauptwahl statt. Die kommissarische Verwaltung des Amtes eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch die übrigen Vorstandsmitglieder ist nur zulässig für die Dauer von sechs Monaten. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Alles weitere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung der Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer
d) Neuwahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Eintrittsgelder und Beiträge für das neue Geschäftsjahr
f) Vorlage des Wirtschaftsplanes für das neue Geschäftsjahr und Abstimmung darüber Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenübertragung ist nicht gestattet.

§ 7 LEITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER VERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen. Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmung beschließt. Bei Wahlen zum Vorstand wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt, wenn nur eine Stimme aus der Mitgliederversammlung es verlangt. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 BEISITZER UND KASSENPRÜFER

Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bis zu drei Beisitzer in den Vorstand wählen. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese haben mindestens einmal am Schluss eines Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Für die Wahl der Beisitzer und der Kassenprüfer gilt § 7 Satz 6 entsprechend.

§ 9 BEITRÄGE

Die Höhe der Beiträge sowie etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alles Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 10 MITTEL DES VEREINES

Mittel des Vereisen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNGAUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Anträgen auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Gericht-, Finanz- und Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen.

Satzung errichtet am 6. 10. 1993, geändert und neu gefasst am 19. 3. 1994, geändert am 11. 9. 1994, geändert am 13. 10. 2003, geändert am 15. 02. 2012

 

 

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